S a t z u n g des Vereins
Krippenfreunde Altötting e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Krippenfreunde Altötting e.V.“.  Sitz des Vereins ist Altötting.

  § 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Weiterverbreitung des Krippenbaus auf religiöser, künstlerischer und volkskundlicher Grundlage.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Pflege des Krippenbaus

b) die Erfassung und Erhaltung des überlieferten Krippengutes

c) die Belebung und Verbreitung der gegenwärtigen Krippenarbeit durch Vorträge, Arbeitskurse, Ausstellungen, Krippenfahrten und dergleichen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Einrichtungen, Mittel und etwaigen Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Wenn der Verein vorübergehend Vermögen ansammelt, so gilt dieses Vermögen als Zweckvermögen, dass ausschließlich diesem Zweck zu dienen hat.

 § 3 Mitgliedschaft

1.  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2.  Die Mitgliedschaft wird begründet durch eine Aufnahmeerklärung des Vorstandes auf der Grundlage eines an den Vorstand zurichtenden Antrages oder durch Ernennung als Ehrenmitglied seitens des Vorstandes, wenn sich eine Person in besonderer Weise Verdienste um den Verein erworben hat.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.  Der Austritt erfolgt mittels einer schriftlichen Kündigungserklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird zum Ende des Jahres wirksam, in welchem die Kündigungserklärung dem Vorstand vor dem 01.10. des jeweiligen Jahres zugeht.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtiger Grund ist insbesondere die Schädigung des Ansehens des Vereins durch das Mitglied, ein grober oder nachhaltiger Verstoß gegen diese Satzung und ihren Zweck. Das Mitglied ist vor einem beabsichtigten Ausschluss anzuhören. Er wird wirksam, wenn der Beschluss dem Mitglied schriftlich zugeht.

 § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Dieser Beitrag umfasst auch den Beitrag für die Mitgliedschaft im Verband Bayerischer Krippenfreunde e.V. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er ist bis zum Ende des ersten Quartals eines Jahres zu bezahlen.

 § 5 Der Vorstand 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: 

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der Schriftführer(in)

d) dem/der Kassenführer(in)e) 3-5 Beisitzern.

2. Die vorgenannten Vorstandsmitglieder bilden die engere Vorstandschaft und sind beauftragt und berechtigt, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende; sie vertreten den Verein je allein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils auf die Dauer von 3 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Eintragung des neuen Vorstandes im Vereinsregister. Scheiden 1. und 2. Vorsitzender vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl für die Restdauer einberufen. Die Mitgliederversammlung bestellt auch den Rechnungsprüfer. Dieser übt seine Tätigkeit für die Dauer von 3 Jahren aus.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Diese werden vom 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung vom Schriftführer einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 § 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Gegenstand der Tagesordnung sind mindestens die Tätigkeitsberichte des Vorsitzenden, des Kassenführers und des Rechnungsprüfers, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie die turnusmäßige Wahl des Vorstandes.

Wenn nach Ansicht des Vorsitzenden ein wichtiger Grund vorliegt, kann er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist einzuberufen, wenn entweder 5 Mitglieder des Vorstandes oder 1/5 aller Mitglieder des Vereins die Einberufung verlangen und hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.

2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschluss über die einzelnen Tagesordnungspunkte. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, insbesondere wenn der Zweck des Vereins nicht mehr erreicht werden kann, sind nur wirksam, wenn sie durch mindestens 2/3 der Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ gefasst werden. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, auch wenn weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder zu fassen. Die Vertretung eines nicht anwesenden Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist nur mit schriftlicher Vollmacht möglich.

 7 Niederschriften

Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis wiedergeben. Sie sind jeweils vom Schriftführer und vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.

 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Ortsvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zur Hälfte an die Pfarrgemeinde St. Philippus und Jakobus der Stadtpfarrei Altötting zur Beschaffung und Erhaltung der Kirchenkrippe dieser Pfarrgemeinde, und zur Hälfte an die Marianische Männerkongregation Altötting, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.  Die vorhandene vereinseigene Krippe soll weiterhin in der jetzigen Kirche aufgestellt werden und geht damit an die Kirchenverwaltung, der diese Kirche untersteht.

 § 9 Vereinsregister

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein unter VR 10233 eingetragen.

§ 10 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Soweit in diesen Statuten bezogene Bezeichnungen der Textverständlichkeit nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

 § 11 Wirksamwerden der Satzungsänderung

 Die Satzung vom 26.03.2010 wurde am 19.03.2018 in Altötting in der ordentlichen Mitgliederversammlung geändert.

 gez. Angelika Tupy und Carolin Schmidlkofer.

                                                                 (c) by Krippenfreunde Altötting e.V.

 
 
 
 
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